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FAQs zur Ausschreibung Kinder- und Jugenduniversitäten 2027

Kind schaut durch Ferngläser
© Pixabay/nightowl

Die Mitarbeiter:innen des OeAD stehen gerne telefonisch, per E-Mail oder für persönliche Beratungstermine zu den Bürozeiten zur Verfügung. Vielleicht sind Ihre Anliegen auch bereits von anderen Antragstellenden angesprochen worden. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm Kinder- und Jugenduniversitäten sowie zur Ausschreibung für das Jahr 2027.

Allgemeines

Gegenstand der Förderung ist die Veranstaltung von Kinder- und Jugenduniversitäten, im Rahmen derer altersgemäße und didaktisch zeitgemäß gestaltete Vorlesungs-, Workshop-, Seminar- und Exkursions-Programme sowie wissenschaftlich bzw. kunstwissenschaftlich basierte Partizipationsformate für Kinder und Jugendliche angeboten werden, welche die Vielschichtigkeit und Bandbreite von Wissenschaft und Kunst vermitteln.

Bei der Gestaltung der Angebote sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Erschließung von peripheren Regionen
  • Gender Equality, Diversität und Inklusion
  • Stärkung des Vertrauens in Wissenschaft und Demokratie

Die Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen müssen zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2027 stattfinden.

Um die Wissenschaftlichkeit der Projekte zu gewährleisten, ist der Leitfaden zum wissenschaftlichen bzw. kunstwissenschaftlichen Anspruch von Kinder- und Jugenduniversitäten zu beachten.

Bei allen vom OeAD geförderten und beauftragten Aktivitäten und Veranstaltungen ist die Safeguarding Policy des OeAD einzuhalten bzw. ihre Einhaltung über entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

Darüber hinaus wird allen Förder- und Auftragnehmer:innen des OeAD die Erstellung und Umsetzung einer eigenen institutionellen Safeguarding Policy empfohlen.

Die geförderten Angebote dürfen nicht Teil des institutionellen (primären und sekundären) Bildungssystems sein und die Teilnahme soll ausschließlich auf Freiwilligkeit außerhalb von schulischen Aktivitäten basieren.

Da es für Anbieter:innen wichtig sein kann, über Schulkooperationen neue oder unterrepräsentierte Zielgruppen, wie Kinder und Jugendliche aus sozioökonomisch benachteiligten Schichten, in peripheren Regionen, mit Behinderungen etc. zu erreichen, können im Rahmen des Gesamtprojektes auch Angebote an Schulen stattfinden. Unter den vom BMFWF geförderten max. 50 % der Gesamtkosten bzw. max. 100.000 Euro dürfen jedoch nur außerschulische Angebote abgerechnet werden.

Bei den geförderten Angeboten soll die Selbstwirksamkeit der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt bleiben – ihre eigene Stimme, ihr eigener Weg, ihre eigene Entdeckung.

Falls der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) geplant ist, so ist der Leitfaden zum achtsamen Umgang mit KI bei Kinder- und Jugenduniversitäten zu beachten.

Förderhöhe und Voraussetzungen

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen und zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind, wie:

  • Personalkosten
  • Sachkosten (projektbezogenes Verbrauchsmaterial, Wirtschaftsgüter und anteilige Lizenzgebühren)
  • Kosten für Dienstleistungen Dritter (Werkverträge),
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Overheadkosten als Pauschalzuschlag in der Höhe von maximal 20 % der direkten Personalkosten der einreichenden Institution.

Alle Personal- und Reisekosten sind nur bis zu jener Höhe förderbar, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten Bestimmungen beruhen und der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, i.d.g.F., für vergleichbare Bundesbedienstete entsprechen.

Unter Overheadkosten fallen alle Kosten mit Gemeinkostencharakter, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Instandhaltung, Büromaterial, Administration, Buchhaltung/Controlling, Gehaltsverrechnung oder EDV. Kosten, die im Rahmen der Overhead-Kostenpauschale abgegolten werden, können nicht auch als direkte Kosten anerkannt werden.

Förderbar sind nur jene Kosten, die nach Einlangen des jeweiligen Förderungsansuchens entstanden sind und innerhalb des Förderungszeitraumes, welcher maximal bis Ende des genehmigten Projektzeitraumes laufen kann, anfallen.

Von einer Förderung ausgenommen sind:

  • Reiner Aufbau von Infrastruktur
  • Homepage-Erweiterungen, die nicht spezifisch für das geförderte Projekt notwendig sind
  • Projekte, die großteils mit Schulen zusammenarbeiten (mehr als 50 % der Angebote)
  • Projekte, die bereits zu 100 % finanziert sind

Pro antragstellender Einrichtung dürfen im jeweiligen Ausschreibungsjahr maximal zwei Förderungsansuchen für Projekte, die sich klar voneinander unterscheiden, eingebracht werden.

Damit ein möglichst inklusiver Zugang, insbesondere für unterrepräsentierte Zielgruppen gewährleistet wird, ist größtmögliche Kostenfreiheit der Angebote zentral. Sollte diese bei einzelnen Programmpunkten nicht gegeben sein, müssen mindestens 10 % Freiplätze für sozioökonomisch benachteiligte Kinder und Jugendliche zur Verfügung gestellt werden. 

In der Projektbeschreibung der Einreichung sind konkrete Maßnahmen für die Bewerbung und Vergabe der Freiplätze zu benennen.

Im Endbericht ist darauf einzugehen, wie viele Freiplätze effektiv und an wen vergeben wurden. Auch hier sind die konkreten Maßnahmen zur Bewerbung und Vergabe darzustellen sowie eine Reflektion der angewandten erfolgreichen oder weniger erfolgreichen Strategien.

Kostenplan, Abrechnung und Endbericht

Für den Kostenplan ist die Excel-Vorlage des OeAD zu verwenden.

Detaillierte Infomationen zum Ausfüllen des Formulars finden Sie im Leitfaden zur Erstellung des Kostenplans.

De-minimis-Beihilfen sind staatliche Förderungen, die Unternehmen im Sinn des Art. 107 Abs. 1 AEUV1 innerhalb festgelegter EU-Höchstbeträge erhalten dürfen.

Das Förderungsprogramm Kinder- und Jugenduniversitäten unterliegt – soweit Förderungen an Unternehmen gewährt werden – den Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen.

Ab dem 1. Januar 2026 sind sämtliche De-minimis-Beihilfen gem. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.20232 (De-minimis-VO) durch die Abwicklungsstelle in einem zentralen Transparenzregister zu erfassen.

Zur Überprüfung der Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages (zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre, wobei die Summe in diesem Zeitraum den Betrag von 300.000 Euro nicht überschreiten darf) ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, sämtliche im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährten De-minimis-Beihilfen offenzulegen.

Ein „Unternehmen“ ist jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Tätigkeit, die im Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt besteht, ist grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit. 

Die Tätigkeit der vorrangig aus staatlichen Mitteln finanzierten bzw. nicht kommerziell geführten Einrichtungen im Bildungs- und Kulturbereich (z.B. Universitäten, Forschungseinrichtungen, Museen, Kunst- und Kultureinrichtungen etc.) ist jedoch in der Regel nicht wirtschaftlicher Natur und solche Einrichtungen sind daher im Regelfall keine Unternehmen. Im Einzelfall kann eine abweichende Beurteilung erforderlich sein. 

Informieren Sie sich bitte selbst, insbesondere auch die Erläuterungen in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01)3. 

Auch im Fall eines „Unternehmens“ kann eine Beihilfe unter anderem dann zulässig sein, wenn diese die Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung4 erfüllt und sohin insbesondere der allgemeine5 Höchstbetrag von 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten wird (allgemeine De-minimis-Beihilfe). Bei der Berechnung sind auch jene allgemeinen De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen, die solchen Unternehmen gewährt wurden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.6

Für Fragen steht Ihnen gerne die OeAD-Rechtsabteilung zur Verfügung:

Kontakt
Mag. Izeta Dzidic
recht@oead.at

___________________________________________________________

1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302831

2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302831

3 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0719(05)

4 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302831

5 Nach anderen De-minimis-Verordnungen können zwar höhere Höchstbeträge maßgeblich sein und diese auch kumulierend beansprucht werden, dafür sind aber weitere Voraussetzungen zu erfüllen (z.B. Verordnung (EU) 2023/2832 für DAWI-De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen).

6 Das sind insbesondere Konzernunternehmen. Details sind in Art 2 Z 2 De-minimis-VO geregelt.

Die Projektabrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller Ausgaben und Einnahmen enthalten.

Grundsätzlich sollen alle Posten detailliert aufgeschlüsselt werden (auf einzelne Personen, Reisen, Veranstaltungen etc.). Kosten dürfen nur dann pauschal angegeben werden, wenn die Nachvollziehbarkeit gegeben ist. Ein Beispiel: Wenn Sie zu dritt zu einem Veranstaltungsort reisen, so können Sie diese Reise pauschal angeben. Dazu müssen Sie aber mindestens die Anzahl der Personen angeben sowie die Art des Beförderungsmittels. Weiters muss derselbe Kostensatz für alle Personen gelten.

Für die Aufschlüsselung von Materialkosten ist es möglich, mehrere Kosten zusammenzunehmen, z.B. fünf Rechnungen vom selben Baumarkt für Werkmaterialien wie Papier, Farben etc. Es ist jedoch nicht zulässig unter dem Punkt „Materialkosten“ einen Gesamtbetrag anzuführen und diesen nicht aufzuschlüsseln.

Details zur Abrechnung sind im Leitfaden für die Projektabrechnung zu finden. Für das Jahr 2027 wird in Kürze ein neuer Leitfaden zur Verfügung gestellt.

Für Projekte, die im Jahr 2026 stattgefunden haben, ist der Leitfaden zur Projektabrechnung für das Jahr 2026 zu verwenden.

Die Originalbelege sind der Projektabrechnung nicht beizulegen, müssen aber nach Aufforderung durch den Förderungsgeber – z.B. im Rahmen von stichprobenmäßigen Kontrollen oder bei Unklarheiten – übermittelt werden.

Sollten Belege angefordert werden, so kann deren Übermittlung grundsätzlich auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden.

Belege müssen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufbewahrt werden.

Im Indikatorenblatt, welches der OeAD für den Endbericht zur Verfügung stellt, finden Sie die detaillierten Angaben zu allen Indikatoren für die Bewertung der Projektleistungen.

In machen Kontexten, z.B. im Rahmen von aufsuchenden Angeboten im öffentlichen Raum, kann es schwierig sein, Daten zum soziodemographischen Hintergrund der Teilnehmenden zu erheben. Sollte eine Datenerhebung zu Kriterien wie Geschlecht, peripherem Wohnort, Behinderung etc. nicht möglich sein, ist dies im Endbericht unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung zu erläutern. Zusätzlich zum Indikatorenblatt soll im Sachbericht ausführlich dargelegt werden, wie bzw. mit welchen Strategien und Angeboten versucht wurde, benachteiligte Zielgruppen zu erreichen.

Weitere Informationen

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