FAQs zur Ausschreibung Kinder- und Jugenduniversitäten 2025
Im Rahmen von Ausschreibungen können Fragen auftauchen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm „Kinder- und Jugenduniversitäten“ sowie zur Ausschreibung für das Jahr 2025.
Erweiterungsmodul "Ferienbetreuung mit wissenschaftlichem Anspruch"
Die Angebote des Erweiterungsmoduls sollen niederschwelliger sein als jene der Kinder- und Jugenduniversitäten und primär den Aspekt der „Ferienbetreuung mit wissenschaftlichem Anspruch“ in den Mittelpunkt stellen, indem sie an regionale Bedarfslagen angepasst werden. Die Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte ist mit Spiel und Spaß zwischen den Science-Sessions gefüllt. Erweiterungsmodule sollen Impulse zur innovativen Weiterentwicklung von Kinder- und Jugenduniversitäten geben.
Vertiefende Informationen finden Sie hier:
Gegenüberstellung von Kinder- und Jugenduniversität und Erweiterungsmodul
Für die Beantragung eines Erweiterungsmoduls ist die Einreichung eines Kinder- und Jugenduniversitätsprojekts Voraussetzung, wobei das Erweiterungsmodul empfehlenswerter Weise vom Gesamtumfang der Förderung gesehen in Relation zu den Kinder- und Jugenduniversitäten steht. Ohne Förderzusage für ein Kinder- und Jugenduniversitätsprojekt kann auch keine Förderung für ein Erweiterungsmodul gewährt werden.
Einreichberechtigt sind Universitäten, Privatuniversitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, gemeinnützige Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Einzelpersonen, die im Rahmen der geförderten Projekte mit Universitäten oder Fachhochschulen zusammenarbeiten.
Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber müssen entsprechende Qualifikationen in der Abwicklung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen (Projektmanagement, didaktisch-methodische und pädagogische Referenzpunkte) nachweisen (siehe Punkt 6, Sonderrichtlinie zur Förderung von Kinder- und Jugenduniversitäten 2021 - 2026)
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der „Ferienbetreuung mit wissenschaftlichem Anspruch“ werden bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten geringfügige und sozial verträgliche Selbstbehalte eingehoben.
Zusammenarbeit mit Schulen
Laut Sonderrichtlinie können solche Formate nicht gefördert werden, da es sich um außerschulische Angebote handeln soll. Wörtlich heißt es: „Darüber hinaus ist das Besondere an den Kinder- und Jugenduniversitäten, dass sie nicht Teil des institutionellen (primären und sekundären) Bildungssystems sind und ausschließlich auf Freiwilligkeit außerhalb von schulischen Aktivitäten basieren.“ (S. 6-7)
Für eine Förderung in Frage kommen könnten nur Angebote an Schulen, die für alle Kinder und Jugendliche z.B. auch von Nachbarschulen offen wären und nicht nur für Schulklassen im Rahmen des Unterrichts angeboten werden. In diesem Fall wäre die Schule nur Veranstaltungsort, die Teilnahme wäre freiwillig und es wäre eine außerschulische Aktivität.
Da es für die Anbieterinnen und Anbieter allerdings manchmal wichtig ist, über Schulkooperationen neue Zielgruppen, wie Kinder und Jugendliche aus bildungsbenachteiligten Schichten, mit Migrationshintergrund, in peripheren Gebieten etc. zu erreichen, können außerhalb der geförderten Angebote auch Schulprojekte stattfinden-. Die Kosten hierfür können bei der Berechnung der Gesamtkosten berücksichtigt werden. Bei den 30%, die über die Förderung abgerechnet werden, sind aber nur außerschulische Angebote förderbar.
Da die Teilnahme an den Angeboten der Kinder- und Jugenduniversität freiwillig sein soll, darf diese keinesfalls in die Beurteilung der schulischen Leistungen einfließen oder Inhalte im Rahmen des Schulunterrichts abgeprüft werden. Freiwilligkeit ist u.a. auch dadurch möglich, dass sich Kinder und Jugendliche bzw. die Eltern dieser vom Angebot abmelden.
Erhebung statistischer Daten
In machen Kontexten, z.B. im Rahmen von aufsuchenden Angeboten im öffentlichen Raum, kann es schwierig sein, Daten zu diesen Kriterien zu erheben. Sollte eine Datenerhebung nicht möglich sein, ist dies im Endbericht unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung zu erläutern. Jedenfalls soll im Endbericht dargelegt werden, wie bzw. mit welchen Strategien und Angeboten versucht wird, diese Zielgruppen zu erreichen.
Kostenplan und Abrechnung
Grundsätzlich werden keine Originalbelege gefordert, es kann aber stichprobenmäßige Kontrollen geben bzw. Nachfragen, falls es Unklarheiten gibt. Jedenfalls sind nur jene Belege vorzulegen, die in den Förderzeitraum fallen.
Für die Aufschlüsselung der Abrechnung ist es möglich, mehrere Kosten zusammen zu nehmen, z.B. fünf Rechnungen vom selben Baumarkt für Werkmaterialien wie Papier, Farben etc., aber es ist nicht möglich z.B. unter dem Punkt „Materialkosten“ einen Gesamtbetrag anzuführen und diesen nicht aufzuschlüsseln. Hier ist wieder zu berücksichtigen, dass im Falle von stichprobenartigen Kontrollen alle Belege zu übermitteln sind.